Die Leiterin des Kölner Ausländeramtes, Rita Manier, hat für die in Deutschland geborenen türkischen Jugendlichen, die wegen der Verweigerung des Militärdienstes in der Türkei nicht aus der türkischen Staatsangeh ...
Der EuGH verhandelte am 7. Oktober 2008 die Rechtssache Soysal (C-228/06). Rechtsanwalt Gutmann, der die Kläger vor dem EuGH vertrat, erklärte, dass das Gericht die Einreisefragen für weitgehend geklärt ansah. Der EuGH wird ohne Schlussanträge des Generalanwalts entscheiden. Von der Entscheidung, die erst in etwa drei Monaten zu erwarten ist, wird Klarheit in Bezug auf die visafreie Einreise türkischer Staatsangehöriger und damit auch dem Wegfall der Sprachprüfung für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger erwartet (über beide Fragen wurde berichtet, Links siehe unten).
Die Große Kammer des EGMR hat nach dem Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich nunmehr erstmalig wieder die Möglichkeit gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. In dem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05). lehnte der EGMR eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jedem Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
Sind die Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemeinschaftswidrig? Grundlage für diese Annahme könnte die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sein. Das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – und damit auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – dienen dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zu fördern Aufgrund der Standstill-Klausel sind daher alle seit dem 01.01.1973 erfolgten Verschärfungen im Dienstleistungsverkehr mit der Türkei unanwendbar